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Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflichtangaben und Muster

Recht, Datenschutz & BFSGStand: November 20267 Min. Lesezeitvon Sebastian Chus

Wer eine Erklärung braucht

  • Unternehmen mit BFSG-Pflicht: Wer Verbrauchern online etwas verkauft oder Buchungen anbietet und kein Kleinstunternehmen ist. Ob das auf dich zutrifft, klärt unser BFSG-Check.
  • Öffentliche Stellen wie Gemeinden oder Schulen nach den Regeln zur barrierefreien Informationstechnik (BITV 2.0).
  • Alle anderen sind nicht verpflichtet – eine Erklärung zeigt aber, dass du das Thema ernst nimmst.

Was laut BFSG hineingehört

Das BFSG verlangt in Anlage 3, dass du Informationen zur Barrierefreiheit deiner Dienstleistung bereitstellst – in deinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, und selbst barrierefrei. Inhaltlich sind das:

  • Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in verständlicher Sprache
  • Erläuterungen, die man zum Verständnis und zur Nutzung braucht
  • Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Muster: so kannst du die Seite aufbauen

  1. Geltungsbereich

    Für welche Website oder welchen Online-Shop gilt die Erklärung? Mit Adresse.

  2. Beschreibung der Dienstleistung

    Was kann man über die Website tun – zum Beispiel Produkte bestellen oder Termine buchen?

  3. Stand der Barrierefreiheit

    Nach welchem Standard wurde gebaut und geprüft (in der Regel WCAG 2.1 AA bzw. EN 301 549) – und mit welchem Ergebnis: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar?

  4. Was schon umgesetzt ist

    Zum Beispiel Tastaturbedienung, Kontraste, Alternativtexte, verständliche Formulare.

  5. Bekannte Einschränkungen

    Welche Inhalte sind noch nicht barrierefrei, warum, und bis wann wird nachgebessert? Ehrlichkeit wirkt hier besser als Schönfärberei.

  6. Feedback und Kontakt

    E-Mail und Telefon für Hinweise auf Barrieren – mit Zusage, wann man antwortet.

  7. Marktüberwachung

    Die zuständige Behörde. Für das BFSG ist das die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF).

  8. Datum

    Wann die Erklärung erstellt und zuletzt geprüft wurde.

Ein Beispiel ist unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit – inklusive der Stellen, an denen wir selbst noch nachbessern.

Häufige Fehler

„Vollständig barrierefrei“ ohne Prüfung

Wer das behauptet, sollte es belegen können. Lieber „teilweise vereinbar“ mit klarer Liste.

Nur ein Overlay-Tool erwähnen

Ein Barrierefreiheits-Menü ersetzt keine barrierefreie Website. Mehr dazu im Artikel zu Overlay-Tools.

Seite nicht auffindbar

Die Erklärung gehört auf jede Seite verlinkt, am besten im Footer neben Impressum und Datenschutz.

Veraltet

Nach jedem größeren Umbau muss die Erklärung neu geprüft werden.

Ausnahme: unverhältnismäßige Belastung

Das BFSG kennt eine Ausnahme, wenn die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung wären. Diese Ausnahme muss begründet und dokumentiert werden und ist kein Freifahrtschein. Wer sich darauf beruft, sollte sich vorher beraten lassen.

Barrierefreiheit (BFSG) prüfen lassen

Häufige Fragen

01

Muss jede Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben?

Nein. Pflicht ist sie für Unternehmen, die unter das BFSG fallen, und für öffentliche Stellen. Für alle anderen ist sie freiwillig.

02

Wo muss die Erklärung stehen?

Leicht auffindbar, in der Praxis meist als eigene Seite im Footer neben Impressum und Datenschutz.

03

Darf ich schreiben, dass meine Website nur teilweise barrierefrei ist?

Ja. Eine ehrliche Liste der Einschränkungen mit Plan zur Nachbesserung ist besser als eine unbelegte Behauptung.

04

Gibt es ein offizielles Muster?

Für öffentliche Stellen gibt es Mustererklärungen. Für Unternehmen nach dem BFSG gibt es keine amtliche Vorlage – die Gliederung oben deckt die geforderten Angaben ab.

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