Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflichtangaben und Muster
Wer eine Erklärung braucht
- Unternehmen mit BFSG-Pflicht: Wer Verbrauchern online etwas verkauft oder Buchungen anbietet und kein Kleinstunternehmen ist. Ob das auf dich zutrifft, klärt unser BFSG-Check.
- Öffentliche Stellen wie Gemeinden oder Schulen nach den Regeln zur barrierefreien Informationstechnik (BITV 2.0).
- Alle anderen sind nicht verpflichtet – eine Erklärung zeigt aber, dass du das Thema ernst nimmst.
Was laut BFSG hineingehört
Das BFSG verlangt in Anlage 3, dass du Informationen zur Barrierefreiheit deiner Dienstleistung bereitstellst – in deinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, und selbst barrierefrei. Inhaltlich sind das:
- Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in verständlicher Sprache
- Erläuterungen, die man zum Verständnis und zur Nutzung braucht
- Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
- Die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Muster: so kannst du die Seite aufbauen
- Geltungsbereich
Für welche Website oder welchen Online-Shop gilt die Erklärung? Mit Adresse.
- Beschreibung der Dienstleistung
Was kann man über die Website tun – zum Beispiel Produkte bestellen oder Termine buchen?
- Stand der Barrierefreiheit
Nach welchem Standard wurde gebaut und geprüft (in der Regel WCAG 2.1 AA bzw. EN 301 549) – und mit welchem Ergebnis: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar?
- Was schon umgesetzt ist
Zum Beispiel Tastaturbedienung, Kontraste, Alternativtexte, verständliche Formulare.
- Bekannte Einschränkungen
Welche Inhalte sind noch nicht barrierefrei, warum, und bis wann wird nachgebessert? Ehrlichkeit wirkt hier besser als Schönfärberei.
- Feedback und Kontakt
E-Mail und Telefon für Hinweise auf Barrieren – mit Zusage, wann man antwortet.
- Marktüberwachung
Die zuständige Behörde. Für das BFSG ist das die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF).
- Datum
Wann die Erklärung erstellt und zuletzt geprüft wurde.
Ein Beispiel ist unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit – inklusive der Stellen, an denen wir selbst noch nachbessern.
Häufige Fehler
Wer das behauptet, sollte es belegen können. Lieber „teilweise vereinbar“ mit klarer Liste.
Ein Barrierefreiheits-Menü ersetzt keine barrierefreie Website. Mehr dazu im Artikel zu Overlay-Tools.
Die Erklärung gehört auf jede Seite verlinkt, am besten im Footer neben Impressum und Datenschutz.
Nach jedem größeren Umbau muss die Erklärung neu geprüft werden.
Ausnahme: unverhältnismäßige Belastung
Das BFSG kennt eine Ausnahme, wenn die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung wären. Diese Ausnahme muss begründet und dokumentiert werden und ist kein Freifahrtschein. Wer sich darauf beruft, sollte sich vorher beraten lassen.
Barrierefreiheit (BFSG) prüfen lassen
Häufige Fragen
01Muss jede Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben?
Nein. Pflicht ist sie für Unternehmen, die unter das BFSG fallen, und für öffentliche Stellen. Für alle anderen ist sie freiwillig.
02Wo muss die Erklärung stehen?
Leicht auffindbar, in der Praxis meist als eigene Seite im Footer neben Impressum und Datenschutz.
03Darf ich schreiben, dass meine Website nur teilweise barrierefrei ist?
Ja. Eine ehrliche Liste der Einschränkungen mit Plan zur Nachbesserung ist besser als eine unbelegte Behauptung.
04Gibt es ein offizielles Muster?
Für öffentliche Stellen gibt es Mustererklärungen. Für Unternehmen nach dem BFSG gibt es keine amtliche Vorlage – die Gliederung oben deckt die geforderten Angaben ab.
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